EKAS HOME| NEWS| KONTAKT| LINKS| SUCHEN   
 
   
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Grundlagen zur Umsetzung der Beizugspflicht von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
 
 
Basierend auf dem Unfallversicherungsgesetz und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die Richtlinie Nr. 6508 erlassen, welche den Beizug für Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit regelt. Diese Richtlinie ist seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Seit 1.Februar 2007 gilt die revidierte ASA-Richtlinie.

Betroffen von dieser Beizugspflicht und der damit verbundenen Lösungen und Sicherheitskonzepte sind grundsätzlich sämtliche Betriebe in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit  erforderlich ist.

Neben der gesetzlichen, ethischen und moralischen Verpflichtung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitgeber, wird nun die Verantwortung zur Prävention, welche gesetzlich geregelt ist, in die Eigenverantwortung der Arbeitgeber gelegt.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - dies sind aber auch mehr als nur Schlagwörter und gesetzliche Auflagen, - es ist ein realer unternehmensstrategischer Ansatz, der von fortschrittlichen Betrieben zunehmend als Chance genutzt wird, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern:

  •  durch Erschliessung von Kostensenkungspotentialen,
  •  durch weniger Ausfallstunden,
  • durch besseres Image bei den Kunden und nicht zuletzt durch
  •  Motivation der Mitarbeiter, an der kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsabläufe und an der Senkung der Ausfälle durch Unfall- und Berufskrankheit mitwirken zu dürfen.


Seit dem 1. Februar 2007 müssen alle Betriebe die Arbeitnehmende beschäftigen ein Lösungsmodell zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorweisen können und mit der Umsetzung dieser Lösungen beginnen.

Ab dem 1. Januar 2000 sind die Durchführungsorgane (Eidg.- und kantonale Arbeitsinspektorate und die Suva) befugt, alle Betriebe, welche bei Ihnen nicht über eine Lösung verfügen und nicht gemeldet sind, amtlich zu ermahnen und bei nicht Einhaltung der gewährten Frist das Subsidiärmodell anzuordnen.

Aus wirtschaftlichen Gründen, und nicht nur aus Sicht der Gesetzgebung heraus, hat sich die Vereinigung aqua suisse entschlossen, seinen Mitgliedern eine Branchenlösung anzubieten.

Mit der Branchenlösung aqua suisse steht Ihnen nun ein der Praxis gerechtes Lösungsmodell zur Verfügung, mit dem Sie die Richtlinien der EKAS mit geringst-möglichem Eigenaufwand erfüllen können.

Die neue Branchenlösung der aquasuisse ist vollständig über inen Internetzugang zu benützen und enthält in einfacher Form alle zur Umsetzung nötigen Module wie:
   
  • Dokumentendatenback mit Verwaltung
  • Gefahrstoffmanagement
  • Gefärdungsbeurteilung
  • Auditverwaltung
  • Verwaltung der Mängelmeldungen
  • Massnahmenerwaltung
  • Schulungsverwaltung
  • Verwaltung des Unterhaltes von Maschinen und Geräten
  • Verwalten der Unfall- und Krankheitsmeldungen
  • usw.


Im weiteren stehen Ihnen folgende Schulungsmodule zur Verfügung:

    * Grundschulung für das Kader
    * Grundunterweisung für Sicherheitsbeauftragte 2 Tage


Damit sie aber auch währen der Umsetzung im Betrieb die nötige Hilfe und Unterstützung erhalten, wurde eine Koordinationsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eingerichtet, bei welcher sie Auskünfte, Unterlagen und bei Bedarf Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit abrufen können.

Die Vereinigung aqua suisse stellt Ihnen mit dieser Lösung die wohl kostengünstigste Variante zur Umsetzung der Beizugspflicht von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zur Verfügung.

Nutzen sie dieses Angebot !